YouTube-Videos im Lernkontext DSGVO-Konform verwenden

YouTube-Videos im Lernkontext DSGVO-Konform verwenden

von Dag Klimas -
Anzahl Antworten: 4
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Moinsen,

das heutige Rundschreiben vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit  zum Thema "Einbindung von Videoinhalten auf Webseiten öffentlicher Stellen des Bundes" richtet sich zwar an Bundesbehörden, bietet aus meiner Sicht ausgezeichnete Impulse, z. B. für den Betrieb eines LMS.

Gliederung:
  • Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben müssen bzgl. der Videoinhalte beachtet werden?
  • Wie ist die Einbettung von YouTube-Videos auf der eigenen Webseite datenschutzrechtlich zu bewerten?
  • Ermöglicht die Nutzung der sog. 2-Klick-Lösung die datenschutzrechtlich konforme Einbettung von YouTube-Videos auf der eigenen Webseite?
  • Ermöglicht die Nutzung der von YouTube angebotenen Einstellung „erweiterten Datenschutzmodus“ die datenschutzrechtlich konforme Einbettung von YouTube-Videos auf der eigenen Webseite?
  • Gibt es datenschutzrechtlich unbedenkliche Alternativen zur Einbindung von Videos auf der eigenen Webseite?
Besonders spannend für mich: "Die Aktion [hier: Zustimmung] der nutzenden Person kann jedoch nicht als vom Nutzenden ausdrücklich gewünschter Dienst gewertet werden, wenn die Information nur über den Dienst „YouTube“ bereitgestellt wird." Für mich: Wenn relevante Lerninhalte in Video-Form nur über diese Video-Streaming-Plattform bereitgestellt werden.


Alle meine bisherigen Antworten zu YouTube-Einsatz in Moodle sind daher zu überprüfen zwinkernd

Viele Grüße

Dag
Mittelwert:  -
Als Antwort auf Dag Klimas

Re: YouTube-Videos im Lernkontext DSGVO-Konform verwenden

von Michael R -
Hallo Dag,
der Wortsalat der Frau Hartmann liest sich ein wenig wie ein Gerichtsurteil, meines Erachtens.

Ich bin mir daher nicht ganz sicher, ob mein Fazit daher richtig ist!

Bis Dato habe ich tatsächlich Youtube-Videos per iFrame-Embedding zzgl. "erweiterten Datenschutzmodus" und "Player-Steuerelemente anzeigen" (inkl. der damit verbundenen Zustimmung der YouTube-API Nutzungsbedingungen) eingestellt und war der Meinung, dass ich mit der zusätzlichen Maßnahme "dsgvo-video-embed", also der zwei-Klick-Lösung (dsgvo-video-embed.CSS & dsgvo-video-embed.Js) auf der sicheren Seite bin.

In einer Passage des Textes wird demnach zur eigenen Video.js von Moodle geraten, wenn es richtig interpretiere.

Einen Proxy-Dienst haben wir tatsächlich nur vor einer der beiden Moodle-Plattformen (also im gekapselten Intranet).
Den Lehrenden und Schülern der Moodle-Plattform, ohne Proxy-Dienst,  kann man wohl kaum zum Tor-Browser raten.

Kannst du mir deine Sicht der Dinge noch einmal genauer aufdröseln?

LG Micha 


Als Antwort auf Michael R

Re: YouTube-Videos im Lernkontext DSGVO-Konform verwenden

von Ralf Hilgenstock -
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Hallo Micha,

ich habe mir den Text auch einmal genauer durchgesehen. Hier meine Einschätzung:

Der Text bezieht sich auf Webseiten, also frei und öffentlich zugängliche Seiten. Bei Lernplattformen haben wir eine Nutzerregistrierung und können dort Informationen zur Verarbeitung von Daten und auch zur Nutzung von Videos von Youtube hinterlegen. Dadurch entsteht eine formale und dokumentierte Information und in manchen Fällen auch Einwilligung der Nutzer.

Die Frage ist für mich aber, in welchen Fällen derartige extene Quellen sinnvoll oder notwendig sind. Das hat neben datenschutzrechtlichen Fragen inhaltliche, urheberrechtliche und technische Aspekte.
  •  inhaltlich: Ist der Zugriff auf diese Datenquelle für meinen Lernprozess unabdingbar? Gibt es Alternativen? Handelt es sich um von mir/unserer Institution erstellt Videos auf die ich auch andernorts zugreifen kann?
  •  urheberrechtlich: kann ich den Verfasser der Videos erreichen und mit ihm verhandeln, eine Kopie bei mir selber auf dem Server abzulegen?
  •  technisch: wenn ich Youtube nutze, weil es dort gut gestreamt und in unterschiedlichen Auflösungen bereitgestellt wird, ist der Auflösungsaspekt wirklich relevant? Wie nutzen meine TN den Kurs? Ist ein Bandbreitenproblem relevant? Ich habe den Eindruck, häufig ist Bandbreite nicht das Thema. Aber die Szenarien sind unterschiedlich. Auch in Moodle kann ich Videos hinterlegen. Beim Abspielen wird aber kein Streaming verwendet. Technisch kann man auch die Frage stellen, ob die überwiegende Nutzung der Plattform aus einer Institution oder mit privaten Geräten erfolgt. Bei der Nutzung am Arbeitsplatz/in der Schule wird idR keine persönliche IP Adresse übergeben. Eine Identifikation der Person ist also nicht möglich. Das gilt übrigens auch häufig bei mobilen Endgeräten. Die Identifikation ist hier nur über die Geräte ID denkbar. Die IP Adressen im Mobilfunkbereich werden nur für kurze Zeit gespeichert und häufig nicht individuell vergeben.
  • datenschutzrechtlich: Hier wird in dem Text sehr schön deutlich gemacht, dass es in bestimmten Situationen keine echte, auf freiem Entschluss basierende, Einwilligung gibt. Dem würde ich zustimmen. Beim Einsatz einer Lernplattform gibt es jedoch einen Vertrag als Grundlage. Das ist ein gewichtiger Unterschied zu einer öffentlich verfügbaren Webseite.

Übrigens sollte man die Diskussion nicht auf Youtube beschränken. Der 'harmlose' Link oder das Embedding auf eine Webseite kann wesentlich weitergehende Datenverwertungen auslösen. Hier mal der - nicht unbedingt beruhigende - Text beim Aufruf einer Seite auf welt.de: 

Wir übermitteln personenbezogene Daten an bis zu 288 Drittanbieter, die uns helfen, unser Webangebot zu verbessern und zu finanzieren. In diesem Zusammenhang werden auch Nutzungsprofile (u.a. auf Basis von Cookie-IDs) gebildet, mit Daten von anderen Webseiten angereichert und auch außerhalb des EWR verarbeitet. Hierzu übermitteln wir an diese Drittanbieter auch Ihre Privatsphäreeinstellungen bzw. Präferenz in Form einer codierten Zeichenfolge (sog. TC-String). Hierfür und um bestimmte Dienste zu nachfolgend aufgeführten Zwecken verwenden zu dürfen, benötigen wir Ihre Einwilligung. Indem Sie "Alle akzeptieren" klicken, stimmen Sie diesen (jederzeit widerruflich) zu. Dies umfasst auch Ihre Einwilligung in die Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten in Drittländer, u.a. die USA, nach Art. 49 (1) (a) DSGVO. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit unter "Widerruf Tracking“ am Seitenende mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.


Gruß

Ralf Hilgenstock

Als Antwort auf Michael R

Re: YouTube-Videos im Lernkontext DSGVO-Konform verwenden

von Dag Klimas -
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Hallo Michael,

vielen Dank für das Teilen deines Fazits.

Hier meine Sicht:
  • Adressiert sind Bundesbehörden. Für alle anderen Betreiber/innen wie bspw. Schulen, Unternehmen, ... Rechtsanwälte ...kann dies aus meiner Sicht als Impuls genutzt werden.
  • (Daten-) Verantwortliche (Wikipedia) und Datenschutzbeauftragte/r (Wikipedia) haben sich im Rahmen der Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung ... mit dem Thema zu beschäftigen (und sollten den obigen Impuls nicht übersehen).
  • Hierbei werden sie Einschätzungen/Bewertungen vornehmen. Zum Beispiel bei dem Einsatz von YouTube und anderen externen Inhalten. Auf Basis Ihrer Entscheidung werden ggf. Einstellungen an der Moodle-Plattform und/oder die Datenschutz-Richtlinien in Moodle angepasst.
  • Besorgte (Groß-)Eltern oder andere Mitmenschen (z. B. im Unternehmen) könnten auf die Idee kommen, auf Basis des o. g. Schreibens ihre Unzufriedenheit juristisch klären zu lassen. Manche wollen aber auch einfach nur stänkern zwinkernd
  • Wenn es ein rechtskräftiges Urteil gibt, dann ist klar, ob die Einschätzungen von Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten passend waren. 
  • Mehr als Risiken Einschätzen/Bewerten und Entscheiden können die Verantwortlichen aus meiner Sicht nicht machen.
Bei dem Einsatz von einem eigenen Proxy in eigener Umgebung würde ich für unsere Plattform keinen Handlungsbedarf sehen. Dann wäre auch keine Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung abzuschließen. 

Offene Proxys = andere/r Betreiber/in = Auftragsverarbeitung & Richtlinien.  Hier aus der Diskussion/Frage unter https://mastodon.social/@bfdi@social.bund.de/111606915653681431 - "Statt "yewtu.be" gibt es noch andere Invidious-Instanzen." - "Ein Blick in den Netzwerk-Verkehr zeigte, dass das als Beispiel dienende Video von einem Google-Server in den Browser geladen wurde .... also die IP-Adresse als persönliches Datum wurde Google bekannt."

Ein weiterer Gedanke: Was passiert, wenn eine Schülerin eine Hausaufgabe nicht gemacht hat, weil das als Hausaufgabe zusammenzufassende Video bei YouTube lag und die Eltern YouTube aus welchen Gründen auch immer im Heimnetz gesperrt haben? Dies für mich ein Beispiel, warum an alternative Speicherorte gedacht werden sollte.

Vielleicht noch ein Impuls, auch wenn ich nicht mehr weiß, in welcher Tiefe das Thema behandelt wird:  "Broschüre: Datenschutz für Lernplattformen (DSGVO)" im Shop von eLeDia.

Genug aufgedröselt?

Liebe Grüße
Dag

Als Antwort auf Dag Klimas

Re: YouTube-Videos im Lernkontext DSGVO-Konform verwenden

von Michael R -

Hallo Ralf, hallo Dag,

vielen Dank für eure wertvollen Hinweise, verbunden mit den besten Wünschen für das neue Jahr 2024!

Das Gute bei diesen Unterhaltungen ist, dass i. d. R. einem die eigenen Versäumnisse klar werden. In meiner/unserer Datenschutzerklärung sollte ich wohl diesen Bereich etwas ausschärfen, hier noch einmal meinen Dank an Ralf.

Gleichzeitig stellt man sich natürlich die Frage, ob der Schüler sich noch daran erinnern kann, was & wem er vor über zwei Jahren zugestimmt hat?

Natürlich hat Ralf auch mit der Feststellung völlig Recht, dass YouTube nur ein Teil der sog. Büchse der Pandora ist.

@Dag,

Ja, genug aufgedröselt und ein bisschen mehr!
Was passiert, wenn engagierte Eltern auf ihrem Router gewisse Dinge sperren, war auch so ein wichtiger Hinweis.

Abschließend möchte ich euch & alle anderen Mitglieder noch einmal bitten, sich mit meiner anderen (sehr wichtigen) Technik-Anfrage zu beschäftigen!

Herzlichen Dank & viele Grüße
Michael