Hier mal meine* Einschätzung zu Moodle / LMS an Hochschulen:
Hochschulen, Hochschulbibliotheken, Forschungs- und Lehrorganisationen sind vom "Uploadfilter" (ja, ja, ich weiß, steht nicht im Text, Herr Voss) nicht betroffen,
sofern sie nicht gewinnorientiert sind oder einen anerkannten Auftrag des öffentlichen Interesses wahrnehmen.
Private Hochschulen benötigen also wahrscheinlich die "staatliche Anerkennung" und somit Gleichstellung mit öffentlichen Hochschulen. Wenn die Gewinnerzielungsabsicht einer Privathochschule durch z.B. exorbitante Studiengebühren überwiegt, könnte
es da sicherlich Streitfälle geben.
Für Hochschulen ist darüber hinaus eine Urheberrechtsschranke (Art. 5) interessant (s.u.).
Hier mal meine* Einschätzung zu Moodle / LMS an Schulen:
Schulen sind von Art. 17 ebenfalls grds. nicht betroffen, werden darüber hnaus in der Richtlinie in Art. 5 gesondert behandelt. Dabei handelt es sich um eine Schrankenbestimmung; der Artikel liest sich in etwa wie die
"neuen" UrhG-Schranken nach § 60a ff. UrhG (LInk), also
- Veranschaulichungszweck
- nicht-kommerziell
- mit Quellenangabe.
Umfang der Nutzung (momenan ~15%) wird dann wohl in der nationalen Umsetzung geregelt. "Neu" ist eine Einschränkung der Nutzung geschützter Werke, dass diese auf "einer gesicherten elektronischen Umgebung" stattfinden muss, "zu der
nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben."
Offene Online-Kurse auf Basis einer Selbstregistrierung auf unserem Hochschul-Moodle ist da schon so ein Grenzfall, da hier ja "Nicht-Hochschulangehörige" Zugriff auf evtl. urheberrechtlich geschütztes Material Dritter bekommen. Ansonsten entspricht das etwa der bisherigen "geschlossenen Benutzendengruppe" der Unterrichtsteilnehmer.
Hier mal meine* Einschätzung zu OER-Repositories:
In Art. 2 Nr. 6 werden ja die Wikipedia u.ä. Enzyklopädien, GitHub u.a. Open Source Software Repositories, ebay und andere "Marktplätze", Cloud-Dienste für den "Eigengebrauch"
explizit von "Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten" unterschieden ... und auch "nicht-gewinnorientierte bildungsbezogene Repositorien".
Hier wird die Zeit und die (gerichtlichen) Entscheidungen zu "was ist gewinnorientiert?" zeigen, wer da genau drunter fällt. Für das ZUM, die edutags, den bildungsserver,
das OERhörnchen, 4teachers, das OER Contentbuffet, Wikimedia Commons u.v.m. könnte ich mir vorstellen, dass keiner der Hauptzwecke die Gewinnerzielungsabsicht ist, auch wenn tlw. Werbung in geringem Umfang geschaltet (und somit Geld "verdient") wird, um z.B. die Server- und Unterhaltungskosten zu decken. Auch Spenden oder Mitgliedsbeiträge dienen meist der Deckung der Verkehrskosten und nicht der Gewinnmaximierung.
Etwas anderes könnte für semi-professionelle Plattformen wie (beispielhaft) pixabay, pixelio, pexels, etc. gelten; wie sehr hier eine Gewinnerzielungsabsicht
vorliegt, kann ich allerdings überhaupt nicht einschätzen. Gesellschaftsformen wie GbR, GmbH oder sogar AG lassen aber evtl. vermuten, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (?).
Noch schwieriger wird es wahrscheinlich für Flickr und ähnliche Plattformen. Diese haben zwar noch CC-lizensierten Content und könnten so tlw. in den Bereich OER / "nicht-gewinnorientierte bildungsbezogene Repositorien" fallen, allerdings werden
hier oft "Plans" zu Monatsbeiträgen angeboten, so dass durchaus eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann.
Hier mal meine* Einschätzung zu Foren:
Jetzt wirds doof. Da ein Forum keine in erster Linie bildungs- oder wissenschaftsbezogene Plattform ist, befürchte ich, dass es sich - wenn "Kulturerbe" und "Presse" ausfällt
- um Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten handelt. Und da der umstrittene Art. 17 keine Beschränkung auf audiovisuelle Medien (YouTube, SoundCloud, etc.) beinhaltet, müssen für alle Inhalte (Forenbeiträge, hochgeladene
Medien, etc.) Lizenzen ausgehandelt oder Pauschallizenzen vorgehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass Forennutzer normalerweise nicht in der VG Wort sind, um ihren urheberrechtlichen Anspruch an ihrem Forenbeitrag durchzusetzen, auf der
anderen Seite der Forenbetreiber aber überprüfen muss, ob der Forenbeitrag Textpassagen von anderen geschützten Werken enthält, ist deren Lage besonders bescheuert.
Meine obigen Ausführungen müssten also (erst in 2 Jahren ) von moodle.org darauf überprüft werden, ob ich nicht evtl. neben meinem eigenen "Werk" auch einen Abschnitt aus einem juristischen Fachbuch hineingeschmuggelt habe, was natürlich nicht praktikabel und/oder
nicht bezahlbar und für alle Beteiligten erstaunlich behindernd wäre. Gleiches gilt für die Fotos im Forum der Nymphensittich-Züchter und die Essensfotos bei Chefkoch.de...
Weitere Anmerkungen / Unklarheiten:
- Wir sind alle Urheber. Mal schnell ein Foto schießen und auf Twitter veröffentlichen, hier mal einen Post, da mal ein Blog-Kommentar, etc.
Ohne Verwertungsgesellschaft können hier gar keine Lizenzgebühren fließen, abgesehen davon, dass ich persönlich auch gar keine haben möchte. Für User Generated Content geht das evtl. über die "Mit dem Abschicken
des Beitrags akzeptieren Sie die AGB und überlassen uns eine
unbefristete kostenlose Nutzungslizenz".
Aber Art. 17 verlangt, dass "ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten [...] die Erlaubnis von den [...] Rechteinhabern einholen [muss], etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung, damit er Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen darf."
Die Plattform ist also trotz der On-Click-Lizenz durch die Nutzer verpflichtet, zu prüfen. - Was ist eigentlich mit meiner privaten Nextcloud oder sciebo (Hochschulcloud NRW) oder der Schulcloud? Hier gibt es Freigabe-Mechanismen (z.B. "Link teilen" und ab damit nach Twitter o.ä.), wodurch der in Art. 2 Nr. 6 noch ausgenommene "private" oder "bildungsbezogene" Cloud-Dienst plötzlich doch wieder zum "Dienst für das Teilen von Online-Inhalten" wird?
- Was ist mit MOOC-Plattformen? Die sind zwar "Bildung", nehmen aber z.T. Kursgebühren?
- Weiterbildungs- & Erwachsenenbildungsanbieter sind wohl auch gewinnorientiert, oder? Das wird dann wieder in Präsenz und mit Papier laufen?
- Und wie oben ja schon von Anderen erwähnt: Was sind "Große Mengen"? Was ist kommerziell? Was ist eine Gewinnerzielungsabsicht? ...
Da ist also noch viel offen.
Soviel zu meinen ersten Eindrücken.
Interessiert an weiteren Meinungen,
LG, M
* Disclaimer: Ich bin kein Jurist. Damit sollte klar sein, dass es sich hierbei um eine Laienmeinung und nicht um eine Rechtsberatung handelt.