@Urheberrechtsreform - Artikel 13 - Lernplattformen - OER

@Urheberrechtsreform - Artikel 13 - Lernplattformen - OER

von Dag Klimas -
Anzahl Antworten: 11
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Moinsen,

im Augenblick gibt es bezüglich Urheberrechtsreform - Artikel 13 viele Aktionen und (Des-)Informationen. Ein Beitrag von golem.de hat mir heute den Horizont erweitert:

"Der umstrittene Artikel 13 der geplanten Richtlinie (PDF) sieht vor, dass Plattformbetreiber für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer künftig unmittelbar haften. Zwar gibt unter anderem Ausnahmen für Sammlungen von Lehrmaterialien, allerdings nur, wenn diese nicht profitorientiert sind." [Quelle: golem]

Für mich stellt sich auch die Frage, wie es mit Open Educational Resources (OER) und unter welchen Regeln weitergehen kann.

Wie sind eure Einschätzungen oder Bewertungen oder Wissen hierzu?

Mit grübelnden Grüßen, Dag

Mittelwert:  -
Als Antwort auf Dag Klimas

Re: @Urheberrechtsreform - Artikel 13 - Lernplattformen - OER

von Steffen Bachmann -
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Zunächst mal hier der entsprechende Artikel (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016PC0593):


******************************************************* Zitat ***************************************************

KAPITEL 2

Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 13

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

  1. Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

  2. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

  3. Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.

******************************************************* Zitatende ***********************************************

Mir ist jetzt nicht wirklich klar, inwieweit Open Educational Resources davon betroffen sein sollen. Die stehen doch i.d.R. unter einer CC-Lizenz in der die Verbreitung ausdrücklich erlaubt ist.


Als Antwort auf Steffen Bachmann

Re: @Urheberrechtsreform - Artikel 13 - Lernplattformen - OER

von Ralf Hilgenstock -
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Hallo

danke für den Link. Ich hatte bisher nur eine englische Fassung, die verschiedende Versionen gegenüberstellt.

Ich habe bisher Folgendes verstanden:

  • Bis heute müssen Plattformbetreiber tätig werden wenn sie von geschützten Inhalten, die andere hochgeladen haben, erfahren.  Nunmehr sollen sie vorab kontrollieren.
  • Artikel 13 enthält leider sehr viele unbestimmte Begriffe  'große Mengen, sonstige Schutzgegenstände, geeignet, angemessen,....'.
  • Ich verstehe bisher nicht, ob mit Rechteinhaber jeder oder nur Bestimmte gemeint sind. Wenn ich einen Text schreibe bin ich Urheber und damit Rechteinhaber. wenn jemand meinen Text nutzt, was ist dann. Niemand kann prüfen, ob dieser Text schon vorher existierte. Da es keine Registrierungspflicht für Schutzrechte gibt ist das m.E,. ein Unding für einen Mittler (Plattformbetreiber).
  • Selbst wenn ein geschütztes Werk in Teilen genutzt wird, kann das zulässig sein. Ein 'Filter' erkennt nur anhand eines Inhaltsabgleichs, dass ein geschützer Inhalt verwendet wird. Ob dies auf Grundlage des Zitatrchts erfolgt oder nicht legal ist, kann kaum erkannt werden. Derzeitige Filter erkennen geringe Übereinstimmungen, würden also ein Zitat ab einer gewissen Länge ausfiltern.  Keine Idee wie damit prozessual umgegangen werden kann.
  • Echte OER sind hiervon nicht betroffen. Der Verfasser erklärt durch die Deklaration zB von CC-Lizenzen, dass andere zur weiteren Nutzung berechtigt sind. Trotzdem ist der Plattformbetreiber nicht frei von Haftung, da er ja nicht sicher sein kann, ob da nicht jemand geschummelt hat und heimlich lizenzgeschütztes Material eingebaut hat.
  • Es gibt in dem Gesamttext verschiedene Stellen, die Regelungen für den Bildungssektor treffen. Dabei wird von nicht-gewerblicher Bildung ausgegangen. Welcher Begriff von gewerblich zugrunde liegt ist vielen unklar.
  • Ich weiß auch nicht wie das mit internationalen Plattformen ist.  In den USA gilt ja dennoch weiterhin eine fair use Regelung.  Die wird dadurch ja nicht geändert. moodle.org wird unter australischem Recht betrieben. Was heißt das für solch eine Plattform?
  • Sind Lernplattformen, die in der Regel hinter Registrierungsschranken stehen eigentlich 'öffentlich' wie in Absatz 1 Satz 1 genannt?
Nach dem Beschluß muss dies noch in nationales Recht übertragen werden. Dazu gibt es zwei Jahre Zeit. Ich weiß nicht, ob dennoch die Regelung in der Zwischenzeit schon in Gerichtsverfahren angewandt werden kann. 

Ralf
Als Antwort auf Steffen Bachmann

Re: @Urheberrechtsreform - Artikel 13 - Lernplattformen - OER

von Ralf Hilgenstock -
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Hallo Steffen

du hast hier eine alte Fassung verlinkt.
Hier ist die englische Fassung, die durch den Justizausschuss ging http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/JURI/DV/2019/02-26/Copyright-AnnextoCOREPERletter_EN.pdf
Die dt. Übersetzung ist noch nicht fertig.


Ralf

Als Antwort auf Ralf Hilgenstock

Re: @Urheberrechtsreform - Artikel 13 - Lernplattformen - OER

von Steffen Bachmann -
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Oh, ok... der betreffende Artikel ist nochmal um einiges länger geworden.

Allerdings reicht meine englische Sprachfertigkeit nicht aus juristische Texte in englisch adäquat zu übersetzen bzw. verstehen.

Als Antwort auf Dag Klimas

Re: @Urheberrechtsreform - Artikel 13 - Lernplattformen - OER

von Steffen Bachmann -
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Können Forenbetreiber da nicht  in den Nutzungsbedingungen festlegen, dass alle Beiträge unter einer CC-Lizenz stehen (z.B. CC BY SA) und dass der User für hochgeladene Inhalte bestätigt, dass er die entsprechenden Rechte hat? Letzteres wäre ein Häkchen im Uploadbereich.

Als Antwort auf Steffen Bachmann

Re: @Urheberrechtsreform - Artikel 13 - Lernplattformen - OER

von Ralf Hilgenstock -
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Hallo Steffen

bislang war es so, dass der Betreiber erst haftetete wenn er von einer Urheberrechtsverletzung erfuhr und sie nicht beseitigte. Nunmehr soll das vorverlagert werden. Der Betreiber haftet  direkt.

Die Verpflichtung Inhalte unter CC Lizenz zu stellen kann man m.E. machen. Aber nicht alle Inhalte lassen sich so einstellen. Das gilt nur für eigene Inhalte. Aber will ich das. Will ich als Lehrender alle meine Inhalte unter CC bereitstellen? Will der Plattformbetreiber das?

Die CDU hat jetzt eine Lösung in Aussicht gestellt wonach bei Umsetzung in nationales dt. Recht, der Betreiber Pauschalverträge mit den Verwertungsgesellschaften machen kann. Damit sei er haftungsfrei. Ich kann diese Lösung nicht nachvollziehen. Denn ein Werk eines Urhebers, der nicht einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist,  wäre dann nicht geschützt. Ausserdem kann man das vlt. auf Musik, aber kaum auf Bilder und Texte übertragen.

Ralf

Als Antwort auf Ralf Hilgenstock

Re: @Urheberrechtsreform - Artikel 13 - Lernplattformen - OER

von Steffen Bachmann -
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Hallo Ralf,

ich bezog meinen Beitrag auf Internetforen u.ä..

Für Moodle scheint mir das uninteressant zu sein, solange sich die User anmelden müssen. Dann ist es ein geschlossener Bereich und kein öffentlich aus dem Internet einsehbarer.

Wir haben ja bei Moodle quasi einen doppelten Schutz: Zum einen müssen sich die User im System anmelden und zum zweiten müssen sie auch Zugang zu den entsprechenden Kursen haben. Der Personenkreis, der also Zugang zu Materialien in Moodle haben kann ist also deutlich kleiner als die Anzahl der Schüler und Lehrer einer Schule.

Als Antwort auf Steffen Bachmann

Re: @Urheberrechtsreform - Artikel 13 - Lernplattformen - OER

von Ralf Hilgenstock -
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Hallo Steffen

ich sehe Moodle hier nicht so ganz außen vor.

1. Selbstregistrierung kann als öffentlich verstanden werden.

2. Öffentlich können auch große Nutzerzahlen sein. Größe ist undefiniert. Aber eine Vorlesung mit 300 Studierenden ....?

3. Auch gewerblich/kommerziell ist undefiniert. Es gibt Rechtsbereiche in denen das bei schon eien Einschreibegebühr ist. 

4. moodle.org wäre ein Beispiel für groß/viel,...


Ralf

Als Antwort auf Dag Klimas

Re: @Urheberrechtsreform - Artikel 17 - Lernplattformen - OER

von Martin Smaxwil -
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Hallo alle,

da nun gestern (26.03.2019) das EU-Parlament die geplante Urheberrechtsreform ohne Berücksichtigung von Änderungsanträgen beschlossen hat,

  1. liegt eine deutsche Übersetzung vor: PDF
  2. kann man sich vielleicht schon einmal einen ersten Eindruck verschaffen.

Da es sich um eine Richtlinie (≠ Verordnung) handelt, muss diese innerhalb von zwei Jahren in dt. Recht überführt werden. Hier werden also das dt. UrhG und weitere Gesetzestexte angepasst werden. Danach beginnt eine Phase der Präzedenzfälle; nur Gerichtsentscheidungen füllen Gesetzestexte mit Leben und machen die theoretischen Gesetzestexte greifbar. Eine oft verlangte "Rechtssicherheit" ist also erst in 3-5 Jahren zu erwarten überrascht

Für die drei oben angeführten Szenarien (OER-Sammlungen, Lernplattformen, Foren) lassen sich aber schon jetzt Konsequenzen absehen.

Art. 17 (in der Diskussionsphase noch 13, nach dem "Refactoring" jetzt weiter hinten) greift nur für "Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten". Ob man dazugehört, klären (mehr oder weniger) die Begriffsbestimmungen der Richtlinie. Die stehen in Art. 2 (und evtl. steht der ein oder andere Hinweis auch in den 86 Erwägungsgründen, kennt man ja schon von der DSGVO zwinkernd ):



Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Forschungsorganisation“ bezeichnet eine Hochschule einschließlich ihrer Bibliotheken, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Einrichtung, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit – auch in Verbindung mit wissenschaftlicher Forschung – ist, die
    1. in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist oder alle Gewinne in ihre wissenschaftliche Forschung reinvestiert, oder
    2. im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist,
wobei kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf diese Organisation hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält.

  1. „Text und Data Mining“ [...]
  2. „Einrichtung des Kulturerbes“ [...]
  3. „Presseveröffentlichung“ [...]
  4. „Dienst der Informationsgesellschaft“ [...]

  5. Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.

    Anbieter von Diensten, etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne dieser Richtlinie.

Hier mal meine* Einschätzung zu Moodle / LMS an Hochschulen:
Hochschulen, Hochschulbibliotheken, Forschungs- und Lehrorganisationen sind vom "Uploadfilter" (ja, ja, ich weiß, steht nicht im Text, Herr Voss) nicht betroffen, sofern sie nicht gewinnorientiert sind oder einen anerkannten Auftrag des öffentlichen Interesses wahrnehmen.

Private Hochschulen benötigen also wahrscheinlich die "staatliche Anerkennung" und somit Gleichstellung mit öffentlichen Hochschulen. Wenn die Gewinnerzielungsabsicht einer Privathochschule durch z.B. exorbitante Studiengebühren überwiegt, könnte es da sicherlich Streitfälle geben.

Für Hochschulen ist darüber hinaus eine Urheberrechtsschranke (Art. 5) interessant (s.u.).


Hier mal meine* Einschätzung zu Moodle / LMS an Schulen:
Schulen sind von Art. 17 ebenfalls grds. nicht betroffen, werden darüber hnaus in der Richtlinie in Art. 5 gesondert behandelt. Dabei handelt es sich um eine Schrankenbestimmung; der Artikel liest sich in etwa wie die "neuen" UrhG-Schranken nach § 60a ff. UrhG (LInk), also

  • Veranschaulichungszweck
  • nicht-kommerziell
  • mit Quellenangabe.

Umfang der Nutzung (momenan ~15%) wird dann wohl in der nationalen Umsetzung geregelt. "Neu" ist eine Einschränkung der Nutzung geschützter Werke, dass diese auf "einer gesicherten elektronischen Umgebung" stattfinden muss, "zu der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben."

Offene Online-Kurse auf Basis einer Selbstregistrierung auf unserem Hochschul-Moodle ist da schon so ein Grenzfall, da hier ja "Nicht-Hochschulangehörige" Zugriff auf evtl. urheberrechtlich geschütztes Material Dritter bekommen. Ansonsten entspricht das etwa der bisherigen "geschlossenen Benutzendengruppe" der Unterrichtsteilnehmer.


Hier mal meine* Einschätzung zu OER-Repositories:
In Art. 2 Nr. 6 werden ja die Wikipedia u.ä. Enzyklopädien, GitHub u.a. Open Source Software Repositories, ebay und andere "Marktplätze", Cloud-Dienste für den "Eigengebrauch" explizit von "Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten" unterschieden ... und auch "nicht-gewinnorientierte bildungsbezogene Repositorien".

Hier wird die Zeit und die (gerichtlichen) Entscheidungen zu "was ist gewinnorientiert?" zeigen, wer da genau drunter fällt. Für das ZUM, die edutags, den bildungsserver, das OERhörnchen, 4teachers, das OER Contentbuffet, Wikimedia Commons u.v.m. könnte ich mir vorstellen, dass keiner der Hauptzwecke die Gewinnerzielungsabsicht ist, auch wenn tlw. Werbung in geringem Umfang geschaltet (und somit Geld "verdient") wird, um z.B. die Server- und Unterhaltungskosten zu decken. Auch Spenden oder Mitgliedsbeiträge dienen meist der Deckung der Verkehrskosten und nicht der Gewinnmaximierung.

Etwas anderes könnte für semi-professionelle Plattformen wie (beispielhaft) pixabay, pixelio, pexels, etc. gelten; wie sehr hier eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, kann ich allerdings überhaupt nicht einschätzen. Gesellschaftsformen wie GbR, GmbH oder sogar AG lassen aber evtl. vermuten, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (?).

Noch schwieriger wird es wahrscheinlich für Flickr und ähnliche Plattformen. Diese haben zwar noch CC-lizensierten Content und könnten so tlw. in den Bereich OER / "nicht-gewinnorientierte bildungsbezogene Repositorien" fallen, allerdings werden hier oft "Plans" zu Monatsbeiträgen angeboten, so dass durchaus eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann.


Hier mal meine* Einschätzung zu Foren:
Jetzt wirds doof. Da ein Forum keine in erster Linie bildungs- oder wissenschaftsbezogene Plattform ist, befürchte ich, dass es sich - wenn "Kulturerbe" und "Presse" ausfällt - um Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten handelt. Und da der umstrittene Art. 17 keine Beschränkung auf audiovisuelle Medien (YouTube, SoundCloud, etc.) beinhaltet, müssen für alle Inhalte (Forenbeiträge, hochgeladene Medien, etc.) Lizenzen ausgehandelt oder Pauschallizenzen vorgehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass Forennutzer normalerweise nicht in der VG Wort sind, um ihren urheberrechtlichen Anspruch an ihrem Forenbeitrag durchzusetzen, auf der anderen Seite der Forenbetreiber aber überprüfen muss, ob der Forenbeitrag Textpassagen von anderen geschützten Werken enthält, ist deren Lage besonders bescheuert.

Meine obigen Ausführungen müssten also (erst in 2 Jahren zwinkernd ) von moodle.org darauf überprüft werden, ob ich nicht evtl. neben meinem eigenen "Werk" auch einen Abschnitt aus einem juristischen Fachbuch hineingeschmuggelt habe, was natürlich nicht praktikabel und/oder nicht bezahlbar und für alle Beteiligten erstaunlich behindernd wäre. traurig Gleiches gilt für die Fotos im Forum der Nymphensittich-Züchter und die Essensfotos bei Chefkoch.de...


Weitere Anmerkungen / Unklarheiten:

  • Wir sind alle Urheber. Mal schnell ein Foto schießen und auf Twitter veröffentlichen, hier mal einen Post, da mal ein Blog-Kommentar, etc.
    Ohne Verwertungsgesellschaft können hier gar keine Lizenzgebühren fließen, abgesehen davon, dass ich persönlich auch gar keine haben möchte. Für User Generated Content geht das evtl. über die "Mit dem Abschicken des Beitrags akzeptieren Sie die AGB und überlassen uns eine unbefristete kostenlose Nutzungslizenz".
    Aber Art. 17 verlangt, dass "ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten [...] die Erlaubnis von den [...] Rechteinhabern einholen [muss], etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung, damit er Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen darf."
     Die Plattform ist also trotz der On-Click-Lizenz durch die Nutzer verpflichtet, zu prüfen.
  • Was ist eigentlich mit meiner privaten Nextcloud oder sciebo (Hochschulcloud NRW) oder der Schulcloud? Hier gibt es Freigabe-Mechanismen (z.B. "Link teilen" und ab damit nach Twitter o.ä.), wodurch der in Art. 2 Nr. 6 noch ausgenommene "private" oder "bildungsbezogene" Cloud-Dienst plötzlich doch wieder zum "Dienst für das Teilen von Online-Inhalten" wird?
  • Was ist mit MOOC-Plattformen? Die sind zwar "Bildung", nehmen aber z.T. Kursgebühren?
  • Weiterbildungs- & Erwachsenenbildungsanbieter sind wohl auch gewinnorientiert, oder? Das wird dann wieder in Präsenz und mit Papier laufen?
  • Und wie oben ja schon von Anderen erwähnt: Was sind "Große Mengen"? Was ist kommerziell? Was ist eine Gewinnerzielungsabsicht? ...

Da ist also noch viel offen.

Soviel zu meinen ersten Eindrücken.
Interessiert an weiteren Meinungen,

LG, M


* Disclaimer: Ich bin kein Jurist. Damit sollte klar sein, dass es sich hierbei um eine Laienmeinung und nicht um eine Rechtsberatung handelt. zwinkernd


Als Antwort auf Martin Smaxwil

Re: @Urheberrechtsreform - Moodlenet

von Dag Klimas -
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Danke Martin,

zwischenzeitlich gibt es vom MoodleNet-Projekt einen Blog-Beitrag MoodleNet and the European Copyright Directive (in Englisch).

Verlinkt wird dabei auf die Moodle-Docs und dort auf MoodleNet/Copyright Directive (in Englisch). 

Viele Grüße, Dag

Als Antwort auf Dag Klimas

Re: @Urheberrechtsreform - Moodlenet

von Ralf Hilgenstock -
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Selber lesen was drin steht. Im Anhang habe ich jetzt eine deutsche Fassung eingebunden. Ich habe sie von Wikipedia heruntergeladen und denke anhand des Datum, dass es die verabschiedete Fassung ist.

Die Artikel 11 und 13 sind jetzt neu nummeriert.