Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - FernUSG

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - FernUSG

von Dag Klimas -
Anzahl Antworten: 5
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Hallo,

zunächst vielen Dank an die aktiven Begleiter des Forums. Konnte auf diesem Wege schon einiges lösen. Aber nun zum Thema:

Am Samstag habe ich mir doch glatt meine bis dahin gute Laune "beschädigen" lassen.

Musste ich doch feststellen, dass "Distance-Learning" bis auf Ausnahmen in D zulassungspflichtig ist (Quelle: http://www.bmbf.de/de/422.php ).

Quelle des Gesetzestextes:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fernusg/

Zulassungsstelle ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht ( http://zfu.de ).

Wer hat sich mit diesem Thema bereits beschäftigt?

Meine bisher entwickelten Lösungsmöglichkeiten (ohne Gewähr):
1) Beim blended-training wird auf eine Quote 51 (Präsenz) zu 49 (Online) geachtet.

2) Bei reinen e-Learning-Angeboten werden wir keine von uns ausgewertete Tests anbieten. Wieweit automatisierte Tests (siehe Lektionen) betroffen sind, vermag ich derzeit nicht einzuschätzen. Bin aber nicht guter Hoffnung.

3) Statt Privatkunden werden wir Firmenkunden fokussieren.

4) Ich wandere doch aus. Wie ist es in Österreich geregelt? zwinkernd

Übrigens: Die Nichteinhaltung des Gesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit mit einer Strafe von bis zu 10.000 € dar.


Viele Grüße aus Berlin

Dag Klimas


Hinweis: Den Ratgeber der ZFU erreicht man leider nur über einen Umweg. Daher hier der direkte Link:
http://www.zfu.de/Download/Ratgeber%201%202002.pdf
Mittelwert:  -
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Re: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - FernUSG

von Ralf Hilgenstock -
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Hallo,

das ist mal wieder eine typisch deutsche Baustelle. Zentrale Aufgabe der ZFU ist der  Verbraucherschutz. Ein Blick in die Liste der zugelassenene Kurse zeigt, dass große Teile der Online-Lernangebote nicht erfasst sind.

Ernsthafte Bedeutung hat die ZFU für Kurse, die auf eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung vorbereiten.

Man sollte sich hier nicht bange machen lassen. Ein Beispiel: die IHK'en bieten ein großes Paket von Online-Kursen an, die alle nicht geprüft sind.

Was man jedoch beachten sollte,das sind saubere  Informationen über Ziele und Methoden und klare vertragliche Regelungen z.B. zur Vertragskündigung etc.

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Genehmigung von Fernunterrichtskurse n

von Ralf Hilgenstock -
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Ich habe die Frage mal weitergeleitet und ergänzt an den Vorsitzenden des Verbandes für E-Learning in Deutschland. Hier die Mails
Sehr geehrter Herr Hilgenstock,
vielen Dank für die Mail, in der Sie ein Problem beschreiben, das sicher
nicht nur Ihr Unternehmen betreffen dürfte. Ich werde diesen Punkt heute bei
der Vorstandssitzung des DELAN e.V. (Deutsches Netzwerk der E-Learning
Akteure / www.d-elan.org) ansprechen und Sie über das Ergebnis der
Diskussion informieren.
Mit freundlichen Grüßen
LPMichel
MMB Institut für Medien- und Kompetenzforschung
Dr. Lutz P. Michel
Inhaber und Geschäftsführer
Folkwangstraße 1
45128 Essen
Tel.: 0049 (0)201 72027-27
Fax: 0049 (0)201 72027-29
E-Mail: michel@mmb-institut.de
Internet: www.mmb-institut.de
----- Original Message -----
From: "info@dialoge.net" ralf.hilgenstock@dialoge.net
 
> Guten Tag Herr Dr. Michel,
>
> bezugnehmend auf unser heute geführtes Telefonat möchte ich noch einmal
eine
> Problemlage im Hinblick auf die Genehmigungspflicht von Fernlehrgängen bei
> der ZFU hinweisen.
>
> Die DIALOGE Beratungsgesellschaft führt unternehmens- und
> verwaltungsinterne Maßnahmen der Personalentwicklung durch. Diese werden
> individuelle auf die jeweiligen Kunden zugeschnitten und nach
> Tagewerken/Seminartagen/Honorartagen mit den Auftraggebern abgerechnet.
>
> Verstärkt erörtern wir mit unseren Auftraggebern den Einsatz von
> E-Learning-Angeboten und Blended-Learning-Konzepten. Ein Teil der Angebote
> ist ggfs. genehmigungspflichtig durch die ZFU.
>
> Das Verfahrensmodell der ZFU sieht einen mehrwöchigen Genehmigungsprozess
> vor, der von einem Geschäftsmodell "Verträge des Anbieters mit
> Einzelteilnehmern" ausgeht. Kurzfristige individualisierte Kurseinsätze in
> Institutionen sind mit diesem Verfahren faktisch nicht legal möglich. Ein
> Vorlauf von zwei bis drei Monaten ist unseren Auftragnehmern jedoch nicht
> zuzumuten.
>
> Das Gebührenmodell der ZFU geht zudem von einer Zahlung durch
> Einzelteilnehmer aus. In unserem Geschäftsmodell erfolgt eine Honorierung
> unabhängig von der Zahl der Teilnehmer oder pauschaliert für einen
> kompletten Kurs. Der 1,5 fache Gebührensatz würde in dieser Situation die
> Gesamteinnahmen übersteigen.
>
> Es ist offensichtlich, dass diese Angebotsform bislang in der
> Gebührenordnung der ZFU nicht vorgesehen ist. Angesichts der dynamischen
> Enwicklung des E-Learning-Angebotsmarktes erscheint es uns jedoch dringend
> erforderlich, hier für praxisgeeignete Regelungen zu sorgen.
>
> In einem ersten Telefonat mit der ZFU unsererseits wurde ein persönliches
> Gespräch in Köln vorgeschlagen. Es kann u.E. jedoch nicht sein, dass jeder
> Anbieter Gebührenregelungen individuell aushandelt.
>
> Wir würden uns freuen, wenn Sie diese Frage weiter verfolgen würden.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> Ralf Hilgenstock
> DIALOGE Beratungsgesellschaft
> Hubert-Peter-Str. 14 | 53175 Bonn
> Telefon 0228 97746-0
> Mail ralf.hilgenstock@dialoge.net
> Online: www.dialoge.net Lernplattform: www.dialoge.info

>

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Re: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - FernUSG

von Achim H. Dahmen -

Hallo!

Schade, dass die - wie ich finde - unabdingbare Diskussion dieses Themas seit über einem halben Jahr "brach liegt".

Ungeachtet der Tatsache, dass dies - wie bereits erwähnt - wieder einmal ein rein deutsches Problem zu sein scheint und irgendwie auch nach Europäischem Gerichtshof  "stinkt", habe ich mir jetzt mal den Gesetzestext zur Hand genommen.

Bereits § 1 FernUSG zieht Dag den Zahn "Statt Privatkunden werden wir Firmenkunden fokussieren".  Es ist nämlich im Gesetz nicht die Rede von Privat- oder Firmenkunden, sondern nur von "Lehrenden"  und "Lernenden". Und "Lernende"  können durchaus auch "Firmenkunden" sein.

Aber: Es gibt in diesem § 1 FernUSG ein ganz entscheidendes und  im Gesetzestext !!! Wortlaut des § 1 FernUSG:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.  der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich

    getrennt sind und

2.  der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Hinsicht der Gebühren würden diese also selbst bei unentgeltlichen Fernlehrgängen anfallen!

Aber Rettungsanker scheint dieses "und" zu sein: Das "ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt" sein, ist ja eineutig und beim eLearning auch irgendwie nicht zu umgehen Breites Grinsen, aber "der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht" schon.

Wenn also keine Tests ausgewertet werden (auch keine automatisierten), greift das Gesetz gar nicht! Das Kind kann man wohl auch nennen wie man will, ob nun Test, Übungsaufgabe oder wie auch immer, sobald der Lehrende auswertet ist "Schluß mit Lustig".

Man könnte m. E. dem Lernenden sehr wohl "Musterlösungen" zur Verfügung stellen, man wertet ja dann schließlich nicht selber aus...

Und seien wir doch einmal ehrlich: auch außerhalb der eLearnings sind die meisten Lehrgänge (egal ob IHK, VHS oder wer auch immer) keine Zertifikatslehrgänge, bei denen benotete Leistungen im Vordergrund stehen, sondern lediglich Veranstaltungen mit Teilnahmebescheinigung.

Gruß aus Mönchengladbach

Achim H. Dahmen 

Als Antwort auf Achim H. Dahmen

Re: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - FernUSG

von Dag Klimas -
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High,

ich habe da bislang auch keine sinnvolle Antwort bekommen. Vielleicht denken die Anbieter ja "mich wird es schon nicht treffen".

Bei Firmen bin ich stärker von Inhouse-Veranstaltungen ausgegangen. Veranstalter wäre dann der Arbeitgeber zwinkernd

mfg

Dag Klimas
Als Antwort auf Dag Klimas

Re: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - FernUSG

von steinlaus schlaumeier -
eine typisch deutsche Antwort wäre zB:

- nicht ! eingetragenen Verein gründen!
- es genügen 3 Personen, ein Blatt Papier und ein dokumentenechter Schreibstift!
- Beitragsfreie Mitgliedschaft!
- moodle Angebote richten sich a-u-s-s-c-h-l-i-e-ß-l-i-c-h an  Vereins-Mitglieder

und das Problem wäre gelöst

und schon greift das Fortschrittsverhinderungsgesetz nicht mehr.

Nicht verzagen,
Steinlaus fragen!