zunächst vielen Dank an die aktiven Begleiter des Forums. Konnte auf diesem Wege schon einiges lösen. Aber nun zum Thema:
Am Samstag habe ich mir doch glatt meine bis dahin gute Laune "beschädigen" lassen.
Musste ich doch feststellen, dass "Distance-Learning" bis auf Ausnahmen in D zulassungspflichtig ist (Quelle: http://www.bmbf.de/de/422.php ).
Quelle des Gesetzestextes:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fernusg/
Zulassungsstelle ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht ( http://zfu.de ).
Wer hat sich mit diesem Thema bereits beschäftigt?
Meine bisher entwickelten Lösungsmöglichkeiten (ohne Gewähr):
1) Beim blended-training wird auf eine Quote 51 (Präsenz) zu 49 (Online) geachtet.
2) Bei reinen e-Learning-Angeboten werden wir keine von uns ausgewertete Tests anbieten. Wieweit automatisierte Tests (siehe Lektionen) betroffen sind, vermag ich derzeit nicht einzuschätzen. Bin aber nicht guter Hoffnung.
3) Statt Privatkunden werden wir Firmenkunden fokussieren.
4) Ich wandere doch aus. Wie ist es in Österreich geregelt?
Übrigens: Die Nichteinhaltung des Gesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit mit einer Strafe von bis zu 10.000 dar.
Viele Grüße aus Berlin
Dag Klimas
Hinweis: Den Ratgeber der ZFU erreicht man leider nur über einen Umweg. Daher hier der direkte Link:
http://www.zfu.de/Download/Ratgeber%201%202002.pdf
Re: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - FernUSG
Hallo,
das ist mal wieder eine typisch deutsche Baustelle. Zentrale Aufgabe der ZFU ist der Verbraucherschutz. Ein Blick in die Liste der zugelassenene Kurse zeigt, dass große Teile der Online-Lernangebote nicht erfasst sind.
Ernsthafte Bedeutung hat die ZFU für Kurse, die auf eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung vorbereiten.
Man sollte sich hier nicht bange machen lassen. Ein Beispiel: die IHK'en bieten ein großes Paket von Online-Kursen an, die alle nicht geprüft sind.
Was man jedoch beachten sollte,das sind saubere Informationen über Ziele und Methoden und klare vertragliche Regelungen z.B. zur Vertragskündigung etc.
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Re: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - FernUSG
Hallo!
Schade, dass die - wie ich finde - unabdingbare Diskussion dieses Themas seit über einem halben Jahr "brach liegt".
Ungeachtet der Tatsache, dass dies - wie bereits erwähnt - wieder einmal ein rein deutsches Problem zu sein scheint und irgendwie auch nach Europäischem Gerichtshof "stinkt", habe ich mir jetzt mal den Gesetzestext zur Hand genommen.
Bereits § 1 FernUSG zieht Dag den Zahn "Statt Privatkunden werden wir Firmenkunden fokussieren". Es ist nämlich im Gesetz nicht die Rede von Privat- oder Firmenkunden, sondern nur von "Lehrenden" und "Lernenden". Und "Lernende" können durchaus auch "Firmenkunden" sein.
Aber: Es gibt in diesem § 1 FernUSG ein ganz entscheidendes und im Gesetzestext !!! Wortlaut des § 1 FernUSG:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich
getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Hinsicht der Gebühren würden diese also selbst bei unentgeltlichen Fernlehrgängen anfallen!
Aber Rettungsanker scheint dieses "und" zu sein: Das "ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt" sein, ist ja eineutig und beim eLearning auch irgendwie nicht zu umgehen , aber "der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht" schon.
Wenn also keine Tests ausgewertet werden (auch keine automatisierten), greift das Gesetz gar nicht! Das Kind kann man wohl auch nennen wie man will, ob nun Test, Übungsaufgabe oder wie auch immer, sobald der Lehrende auswertet ist "Schluß mit Lustig".
Man könnte m. E. dem Lernenden sehr wohl "Musterlösungen" zur Verfügung stellen, man wertet ja dann schließlich nicht selber aus...
Und seien wir doch einmal ehrlich: auch außerhalb der eLearnings sind die meisten Lehrgänge (egal ob IHK, VHS oder wer auch immer) keine Zertifikatslehrgänge, bei denen benotete Leistungen im Vordergrund stehen, sondern lediglich Veranstaltungen mit Teilnahmebescheinigung.
Gruß aus Mönchengladbach
Achim H. Dahmen
Re: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - FernUSG
ich habe da bislang auch keine sinnvolle Antwort bekommen. Vielleicht denken die Anbieter ja "mich wird es schon nicht treffen".
Bei Firmen bin ich stärker von Inhouse-Veranstaltungen ausgegangen. Veranstalter wäre dann der Arbeitgeber
mfg
Dag Klimas
Re: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - FernUSG
- nicht ! eingetragenen Verein gründen!
- es genügen 3 Personen, ein Blatt Papier und ein dokumentenechter Schreibstift!
- Beitragsfreie Mitgliedschaft!
- moodle Angebote richten sich a-u-s-s-c-h-l-i-e-ß-l-i-c-h an Vereins-Mitglieder
und das Problem wäre gelöst
und schon greift das Fortschrittsverhinderungsgesetz nicht mehr.
Nicht verzagen,
Steinlaus fragen!