Hallo Tilmann,
beim ersten Lesen war ich etwas irritiert. Ich habe den Text noch einmal genau durchgeschaut und denke, es geht um eine recht spezifische Situation.
Bei Prüfungsaufgaben können Fremdtexte (z.B. Auszug aus Günther Grass/Bert Brecht) verwendet werden. An diesen Texten hat das KM keine Verwertungsrechte, kann sie dennoch im Prüfungskontext verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung ist jedoch nicht zulässig, da dann das Urheberecht wieder normal greifen würde.
Aus meiner persönlichen Sicht gilt für andere Texte folgendes:
Das KM beauftragt Lehrer mit der Erstellung von Prüfungsaufgaben. Der Lehrer ist Urheber, das KM wird durch die Auftragslage zum Rechteverwerter. Das KM bestimmt daher in welcher Weise die Rechte wahrgenommen werden dürfen.
Genauer müsste man sich anschauen, ob die Prüfungsaufgaben durch die Verwendung in einer Prüfung als veröffentlicht gelten oder ob dies erst durch das Einstellen ins Netz erfolgt.
Danach ist zu klären, ob sie aufgrund der Bedeutung als landesweite Prüfungsaufgabe den Charakter eines amtlichen Werkes erlangen. Als solche sind sie nicht urheberrechtlich geschützt. Das gilt z.B. für die 'Amtlichen Fragen zur Führerscheinprüfung'. Diese sind als Verordnung veröffentlicht und werden durch einen Verlag vertrieben. Ich habe explizit beim Verlag nachgefragt. Sie können als amtliches Werk frei weiterverbreitet werden.
Drittens ist zu prüfen, ob die Sammlungseigenschaft tatsächlich gegeben ist oder nicht eine Umgehung urheberrechtlicher Nutzungsrechte darstellt. Sammlung ist urheberrechtlich ein eigener Begriff.
Merkwürdig ist für mich die Zulässigkeit der Weiterverbreitung von Fremdwerken im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen. Klar ist, dass diese Werke nicht frei öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. §§52a und 53 regeln die Nutzung im beschränkten Rahmen der Lerngruppe (Klasse, Kurs). Die Nutzung schulweit oder öffentlich (Webseite) ist in jedem Fall nicht zulässig.
Es wäre jedoch eigentlich auch noch zu schauen, um welche Texte es geht. Schiller, Goethe und Co. sind gemeinfrei und unterliegen keinem Urheberrechtsschutz mehr. Brecht ist noch nicht 70 Jahre tot und Grass lebt noch. Daher sind deren Texte geschützt.
Im Urheberrecht gibt es übrigens keine bundesländerspezifische Gesetzgebung.
Sorry, aber es ist nicht so einfach.