Hallo Herr Hilgenstock,
aufgrund der Größe Ihres Beitrages werde ich im folgenden mit Zitaten arbeiten und dabei die wichtigsten Dinge herausgreifen:
"Ich möchte Sie jedoch bitten, die Kirche ein wenig im Dorfe stehen zu lassen."
"[...] Ich möchte Sie aber auch bitten, hier nicht die Pferde scheu zu machen"
Diese Aussagen von Ihnen suggeriert Panikmache meinerseits. Dies ist sicherlich nicht meine Absicht. Im Gegenteil: Wir haben für alle in der Liste dargestellten Probleme bereits Lösungen. Wozu also aufregen?
"[...] und mit den Begrifflichkeiten ein wenig vorsichtiger umzugehen."
Dies Aussagen suggerieren mangelnde Fachkenntnisse bzw. lachse Handhabung der Begriffe meinerseits. Ich denke nicht, dass dieser Vorwurf haltbar ist.
"Das Thema Datenschutz und E-Learning ist ein nahezu unbearbeitetes Rechtsgebiet. Die Zuständigkeit für Datenschutz im Bereich des E-Learnings liegt bei den Ländern. Im Datenschutz werden unterschiedliche Bereiche z.B. öffentliche Verwaltung und Privatwirtschaft unterschieden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen. Zudem ist der Datenschutz ein mit anderen Rechtsgebieten konkurriendes Feld.
Daraus ergibt sich:
- Es gibt u.U. unterschiedliche Bewertungen durch die Bundesländer.
- Es gibt unterschiedliche Anforderungen je nach Anbieter.
- Es sind fallbezogen unterschiedliche Rechtsbereiche gegeneinander abzuwägen. "
Ich stimme dieser Zusammenfassung sehr zu. Die Aufgabe ist meiner Ansicht nach daher auch, genau dies für moodle (samt Soft- Hardware- und Rollen-Peripherie) jeweils zu klären. Wir haben hier nur eines von vielen anderen möglichen Beispielen geschaffen.
Des weiteren habe ich manchmal den Eindruck, dass die Datenschutzdiskussion bei der Speicherung von Daten im Bildungsbereich manchmal Kriterien anlegt, die in anderen Bildungsbereichen nicht angelegt werden.
Da sprechen Sie mir aus der Seele. Den Schluss den Sie suggerieren teile ich indes nicht. Es bleibt doch zu prüfen, welche der Ansprüche gerechtfertigt sind. Das muss, wie in allen Bereichen des menschlichen Lebens, dann mit den praktischen Möglichkeiten abgeglichen werden. Wir sagen ja nur: Es gibt für die aufgeführten Probleme praktische Lösungsmöglichkeiten oder zumindest, wie wir finden, gute Lösungsansätze!
Für die meisten Ihrer nun angeführten Beispiele hinken die Bezüge. Natürlich will niemand verhindern, dass sich jemand an einen Teilnehmer oder dessen Aussagen erinnert. Natürlich werden Leserbriefe in Zeitungsarchiven nicht gelöscht. Natürlich soll Fehlverhalten nachvollziehbar bleiben. Unsere Lösungen gehen damit völlig konform. Dabei ist aber immer eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit angebracht, die Sie nicht erwähnen. Man beachte hier auch die Tatsache, dass im Zuge der Straftatenabwehr eben nicht alles erlaubt ist. Aus gutem Grund!
Weiterhin widersprechen Sie sich:
Das Löschen von Daten aus der Öffentlichkeit ist ein grundsätzliches Thema. [...] Zweitens gilt es sehr deutlich zu machen, dass die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung (im Präsenzbereich und im Online-Bereich) eine Form von Öffentlichkeit ist. Ich bewege mich also im öffentlichen Raum.
Und gleich darauf:
Vielleicht sollte hier auch noch einmal betont werden, dass
- in der Regel Kursräume nicht öffentlich zugänglich sind (die Grundeinstellung für moodle lautet z.B. auch kein Zugriff für Suchrobots),
Fazit: E-Learning ist nicht passé öffentlich. Ich wüsste auch nicht, woraus Sie dies ableiten könnten. Sicherlich ist es ein Unterschied, ob ich in einem öffentlichen Forum (wie zum Beispiel in diesem hier) etwas veröffentliche, oder ob ich im Rahmen des Studiums in einer Kursumgebung etwas schreibe. Ich könnte mir vorstellen, dass viele meiner Studierenden ungehalten darüber wären, wenn ich über die Kursbeiträge Öffentlichkeit herstellen würde. Einige davon werden diesen Diskurs hier sicher interessiert verfolgen. Fazit: Ihr Vergleich hinkt mir zu sehr um ihrem Schluss zustimmen zu können, dass E-Learning Öffentlichkeit bedeutet und der Umgang mit den Teilnehmerbeiträgen daher dem Umgang mit den Leserbriefen einer Zeitung gleichkommt!
Auf ein paar Punkte möchte ich noch konkret eingehen:
Vielleicht sollte hier auch noch einmal betont werden, dass
[...]
- Kurse nach Ende des Kurses auf der sichtbaren Ebene gelöscht werden,
- es Dokumentationspflichten gibt, wenn Prüfungselemente Bestandteil des Kurses sind und
- manche Probleme u.U. erst durch ganz andere Anforderungen geschaffen werden (an der Fernuni in Hagen gibt es z.B. Überlegungen Kursräume über den gesamten "Lebenszyklus" des Studenten verfügbar zu halten.
Zu Ihrem ersten Punkt: Es gibt kein Löschen der Daten auf sichtbarer Ebene. Sie suggerieren "löschen" und sprechen aber von "verhindern der Anzeige".
Zu zweitens: Wasser auf meine Mühlen: Es ist tatsächlich fraglich, ob Prüfungs- und Betreuungssysteme nicht genau aus diesem Grunde strikt getrennt gehalten werden müssen. Ihren Schluss sehe ich als Tautologie.
zu Drittens: Ich sehe nicht, inwiefern das Nichtlöschen von Daten für einen transparenten Zeitraum in diesem Zusammenhang Probleme bereiten sollte. Wir machen deutlich, dass wir bei Abmeldung persönliche Daten entfernen und Beiträge anonymisieren. Wir löschen aufgrund der Konsistenz der Foren-Threads nur in begründeten Ausnahmefällen einzelne Beiträge. Das steht in unserer Policy. Sie sehen vielleicht, woran uns gelegen ist: "Abwägen der Verhältnismäßigkeit" statt" alles so lassen, wie es ist".
Sie fahren fort:
Das Entwickeln von technischen Lösungen darf nicht dazu führen, dass wir die Sensibilisierung der Menschen vernachlässigen.
Wer will denn das? Sie suggerieren, dass wir hierauf nicht achten würden!
Sie fahren fort:
Sie schreiben "bietet von sich aus m.E. noch immer nicht die vollen Voraussetzungen für einen einwandfreien, im Sinne des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unbedenklichen Betrieb in öffentlichen Einrichtungen in Deutschland."
Ja, und bei dieser Einschätzung bleibe ich bis auf weiteres auch!
Sie verwenden hier Begriffe, die nicht eindeutig sind.
Dann kann ich ihnen die WIKIPEDIA empfehlen:
Im deutschen Recht bezeichnet die Informationelle Selbstbestimmung das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, welches im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bei der Verfassungsdiskussion nach der Wiedervereinigung nicht die erforderliche Mehrheit. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wurde vom Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil 1983 als Grundrecht anerkannt. Abgeleitet wird es aus der im Grundgesetz anerkannten Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit.[Hervorhebung von mir!]
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist weit gefasst. Es wird nicht unterschieden, ob mehr oder weniger sensible Daten des Einzelnen betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass unter den Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie auch ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen könne und es insoweit keine belanglosen Daten gebe. Einschränkungen des Grundrechts seien zwar möglich, bedürften aber einer gesetzlichen Grundlage. Dabei habe der Gesetzgeber abzuwägen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle.
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung
Also in endgültiger Auswirkung sicher umstritten, in der Richtung aber klar und eindeutig und in keinster Weise als Begriff "nicht eindeutig". Natürlich müssen (gerade allgemein gehaltene) Gesetze immer im Kontext angewandt werden. Das ist ein Allgemeinplatz. Ein eben so guter Allgemeinplatz ist jedoch auch, dass dabei der Charakter, die Intention des Gesetzes für seine Anwendung eine ausschlaggebende Rolle spielen muss.
Würden Sie sagen, dass Bildung einen unwiderruflichen Verzicht der von diesem Gesetz intendierten Ziele: Menschenwürde und Handlungsfreiheit mit sich bringen muss? Oder meinen Sie, dass wir die Besonderheit des pädagogischen Verhältnisses bei unseren Lösungen nicht mitbedenken!
Was halten Sie davon, gemeinsam Sommersemester eine Veranstaltung zu dem Thema im kleineren Rahmen unter Einbindung des Lehrgebietes Prof. Dr. Maximilian Herberger (Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes) und der NRW-Datenschutzbeauftragten durchzuführen.
Ich bin gerne bereit, meine Überlegungen mit einzubringen. Über eine Einladung würde ich mich freuen.
Mir wäre es im gemeinsamen Interesse ganz lieb, wenn diese Diskussion nicht in einer Form geführt würde, als würde man durch den Betrieb von E-Learnig kriminell.
Ich hoffe sehr, dass Sie diesen Satz nicht in Bezug auf meine bisherigen Beiträge beziehen. Ich habe mit keiner Silbe etwas derartiges behauptet. Ich bleibe nur dabei, dass ein Einsatz von moodle (moodle ist NICHT synonym zu gebrauchen mit E-Learning) aufgrund dessen Betriebsweise ohne Veränderungen kritisch ist. Im Zweifel für den Angeklagten /wo kein Kläger da kein Richter ... Wenn mich jemand fragen würde, würde ich sagen, dass man es besser nicht darauf ankommen lassen sollte. Aber meine Motivation ist eigentlich, den Charakter des zugrundeliegenden Rechts zu achten und daraus Konsequenz zu ziehen! Selbst wenn nur wenige dieses Recht einfordern sollten. Es kann ja jeder selbst entscheiden, was er mit unseren Vorschlägen macht. Das Beschriebene ist für einen Programmierer leicht durchzuführen.
Viele Grüße
Christian Glameyer