Copyright-Frage
Anzahl Antworten: 19bisher ist hier recht allgemein schon zum Thema Copyright diskutiert worden. Ich habe ein recht konkretes Problem, dass sich sicher vielen Lehrenden an Universitäten stellt.
Ich möchte gerne pdf-Dateien von einzelnen Kapiteln aus Büchern (geschützt mit Passwort) auf Moodle zur Verfügung stellen. Ich weiß, dass Kollegen ganze Reader aus Kopien als Printmedium zusammenstellen. Gehe also davon aus, dass das legal ist.
Wie würde es sich mit elektronischen Kopien verhalten? Der Zugangsschlüssel für den Kurszugang und das pdf-Passwort würde ja zunächst sicherstellen, dass nur meine Kursmitglieder diese Datei verwenden können. Eine spätere Weitergabe kann ich natürlich, genau wie der Ersteller eines Readers nicht verhindern.
Wie gehen andere Lehrende mit dieser Fragestellung um?
Falls ich einen Thread übersehen habe, freue ich mich auch über den Link dorthin.
Liebe Grüße,
Stephan Rinke
Re: Copyright-Frage
das hängt davon ab, wer dieser 'ich' ist und welche Institution den Kurs anbietet. Für den Bereich der Hochschulen und Schulen gibt es dazu Verträge mit den Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Ich vermute, dass es für den Bereich der Volkshochschulen so etwas auch gibt.
Ausgeschlossen davon sind PDFs von Publikationen bei denen explizit die Digitalisierung etc. untersagt ist (z.B. bei den meisten Lehr-/Schulbüchern).
Ralf
Re: Copyright-Frage
Liebe Grüße,
Stephan
Re: Copyright-Frage
"Ich weiß, dass Kollegen ganze Reader aus Kopien als Printmedium zusammenstellen. Gehe also davon aus, dass das legal ist."
Warum sollte das legal sein? Weil das alle tun? Es wäre also in Ordnung, wenn ich deine Texte ohne dich zu fragen kopiere und dann munter in der Gegend herum austeile? Irgendwas in mir sträubt sich gegen diese Vorstellung... Frag' mal bei den Verlagen nach, wie die das sehen - da wird so mancher schlafender Hund wachwerden.
Man kann sowas natürlich machen - legal wird es dadurch nicht. Man macht sich aber mehr als lächerlich, wenn man dann nach besseren Büchern/Inhalten herumschreit. Rechteinhaber schaffen Inhalte, weil sie davon existieren, ihre Mitarbeiter bezahlen usw.
Es gibt bestimmte Vereinbarungen mit den Verlagen zum Einsatz des Lehrmaterials an Schulen. Das heißt aber nicht, dass du alles einfach so machen darfst.
Eine rechtsverbindliche Auskunft erteilt dir ein spezialisierter Anwalt. Alles, was du hier dazu hören wirst, kann kaum verlässlich sein angesichts der sehr unsicheren Rechtslage in dem Bereich.
In BW gibt es eine Seite, die einige wichtige Fragen dazu zu klären versucht. Die BelWUE-Leute kennen die bestimmt, mir ist der Link gerade entfallen.
Gruß,
Maik
Re: Copyright-Frage
hatte in meinem kleinen Köpfchen angenommen, dass meine erfahrenen z.T. verbeamteten
Recht hast du natürlich. Nur weil's jeder macht ist es nicht legal. Das war auch schon zu C64er Zeiten so, als wir auf dem Schulhof Spiele getauscht haben.
Rechtsauskunft im eigentlichen Sinne wollte ich ja so auch nicht. Ich wollte eigentlich nur wissen, wie die Kollegen an den Unis mit diesem Problem umgehen. Andererseits ist mir klar, dass keiner hier sagen wird: "Ich stelle die Scans als pdf's zur Verfügung obwohl ich weiß, dass das illegal ist."
Na ja, ich werde mal versuchen, einen sachkundigen Menschen an der Uni aufzutun, auch wenn das schwieriger ist als man so gemeinhin annehmen möchte.
Liebe Grüße,
Stephan
PS: wenn du einzelne Teile meiner Texte, Daten, oder gesamte Bilder etc. zu nicht-kommerziellen Lehrzwecken einsetzen würdest, hätte ich in der Tat nichts dagegen. Aber, ich lebe auch nicht davon.
Re: Copyright-Frage
es ist durchaus im letzten Jahr einiges an Rechtssicherheit geschaffen worden. Konkret, wenn der Rechteverwerter (meist der Herausgeber/Verleger) nicht explizit die Digitalisierung untersagt hat, ist die Nutzung von Teilen eines Werkes zu Bildungszwecken zulässig wenn über die Verwertungsgesellschaften ein Urheberrechtsentgelt gezahlt wird.
Die Frage stellt sich: was sind Teile? Hier geht man davon aus, dass Teile so klein sind, dass sie nicht Ganze ersetzen. Bei Fachzeitschriften z.B. einzelne Artikel. Es geht ein Prozentwert von 10-20 % des Werkes durch die einschlägigen juristischen Vorträge.
Für den Schulbereich gibt es hier Pauschalvereinbarungen zur Urheberrechtsabgabe. Für den VHS-Bereich kennst du dich am besten aus.
ralf
Re: Copyright-Frage
Danke dir (wie immer
Stephan
Re: Copyright-Frage
Re: Copyright-Frage
du bist ein Schatz! (wie immer)
Liebe Grüße,
Stephan
Re: Copyright-Frage
Re: Copyright-Frage
zumindest für den bayerischen vhs-Bereich gilt, dass durch eine Pauschale des Verbandes an die VG-Wort der Einsatz für pädagogische Zwecke abgegolten ist. Ich nehme an andere Landesverbände verfahren ähnlich.
Dasselbe gilt übrigens auch für alle Ton und Videomedien die der Gema unterliegen, auch hier wird eine Pauschale abgeführt, die den pädagogischen Zweck abdeckt. Vorsichtig muss man sein, wenn man einen Kurs einrichtet der z.B. lediglich als Demo dienen soll, offen zugänglich ist und nicht unmittelbar ein pädagogischer Nutzen erkennbar ist.
Re: Copyright-Frage
vielen Dank für die Information, das dies auf Landesverbandsebene geregelt wird.
Gruß Ralf
Wir treffen uns in München.
Vom 30.6.-1.7.08 führen wir dort ein Moodle-Train-the-Trainer-Seminar durch. Noch sind Plätze frei. Die Seminare vom 29.-30.4. und vom 26.-28. 5. in Bonn sind bereits ausgebucht.
Re: Copyright-Frage
Re: Copyright-Frage
Einen recht guten Überblick über "sämtliche" Fragen zum Thema "Recht in virtuellen Lernumgebungen" bietet die gleichnamige Broschüre des (österreichischen) Unterrichtsministeriums, herunterzuladen unter:
http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15916/rivl.pdf
Was in Österreich den universitären Bereich betrifft, sei besonders hingewiesen auf http://www.fnm-austria.at/erf/home/. Zitat:
"Dieses Rechtsportal wird im Rahmen des Projekts „Inter- und intrainstitutionelle Austauschstrategien: Qualifizierungsstrategien für Personal und Content“ des Vereins „Forum Neue Medien in der Lehre Austria“ entwickelt. Die Umsetzung wird vom Projektzentrum Lehrentwicklung der Universität Wien sowie vom Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation an der Universität Wien getragen. Das Projekt wird unterstützt mit Mitteln des bmwf im Rahmen der Ausschreibung eLearning/eTeaching- Strategien an Universitäten und Fachhochschulen."
Liebe Grüße,
Thomas Nárosy
Re: Copyright-Frage
Ob diese Regelungen 1:1 für Deutschland auch gelten, ist ja nicht ganz sicher, oder?
Schöne Grüße
Erich Ledersberger
Re: Copyright-Frage
> Ob diese Regelungen 1:1 für Deutschland auch gelten, ist ja nicht
> ganz sicher, oder?
Meines Wissens kann man leider in den für Unterricht relevanten Details nicht davon ausgehen, dass das auch für Deutschland gilt. Ich habe so am Rande (bin wirklich kein Jurist) mitgekriegt, dass da einige gewichtige Dinge anders liegen ...
Thomas Nárosy
Re: Copyright-Frage
Ich habe hier mal einige gute Quellen zusammengestellt:
http://moodle.de/mod/forum/discuss.php?d=920
Re: Copyright-Frage
Hallo an alle!
Die Frage nach dem Copy-Right beschäftigt mich auch gerade. Vielen Dank zunächst einmal für Eure Hinweise.
Einen Link zum Urheberrecht in Verbindung mit Medien von der Lehrerakademie Dillingen kann ich noch beisteuern:
http://www.alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp_200801.pdf
Inzwischen habe ich viele der Links nachverfolgt und durchgelesen. Leider werde ich trotzdem nicht ganz schlau daraus:
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
- 1.
-
veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
- 2.
-
veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Re: Copyright-Frage
Rechtssicherheit für Schulen bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Intranet
Gesamtvertrag zwischen Ländern und Verwertungsgesellschaften unter Dach und Fach
(München, 26. Juni 2007) Staatssekretär Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig (Rheinland-Pfalz) und Ministerialdirektor Josef Erhard (Bayern) unterzeichneten heute stellvertretend für alle Länder einen Gesamtvertrag zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen.
Dies ist ein Ergebnis langer Verhandlungen zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften. Beide Seiten zeigten sich erfreut über die erzielte Einigung. Die Verwertungsgesellschaften erhalten eine angemessene Vergütung, während die Schulen künftig mit der gebotenen Rechtssicherheit nach den Voraussetzungen des § 52 a Urheberrechtsgesetz kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs für einzelne Klassen in ihr Intranet stellen können. Länder und Verwertungsgesellschaften sind sich einig, damit in der Schule ein zeitgemäßes und abwechslungsreiches Angebot in der Medienerziehung zu gewährleisten. „Junge Menschen zu verantwortungsbewussten Mediennutzern zu erziehen, ist eine bedeutende gesellschaftliche Aufgabe“, betonten Staatssekretär Hofmann-Göttig und Ministerialdirektor Erhard übereinstimmend.
§ 52 a Urheberrechtsgesetz hat für den Bildungsbereich eine hohe Bedeutung. Er ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen öffentlichen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder Werkteilen zum Zwecke des Unterrichts. Der Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen erlangt zunehmend Bedeutung, da der sichere Umgang damit eine wichtige Schlüsselqualifikation darstellt. Gerade die neuen Medien sind in Verbindung mit offenen Unterrichtsformen prädestiniert für innovative und individuelle Fördermöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen. Der Abschluss des Gesamtvertrages ist somit ein weiterer Meilenstein für das „weltoffene Klassenzimmer“.
Im Herbst 2007 wird eine Erhebung über die tatsächliche Intranetnutzung an den Schulen durchgeführt. Diese Untersuchung wird einerseits repräsentatives Datenmaterial für die Zukunft bereit stellen und andererseits deutlich machen, wie wichtig es ist, den § 52 a Urheberrechtsgesetz, der bis zum 31.12.2008 befristet ist, zu erhalten. Auch das Bundesjustizministerium wird auf diese Daten zurückgreifen, wenn es darum geht, eine Evaluation durchzuführen, um die Entscheidung über den Fortbestand dieser Vorschrift des § 52 a Urheberrechtsgesetz vorzubereiten.
Da es zudem im Urheberrecht nur wenige höchstrichterliche Urteile gibt, die sich verallgemeinern lassen ist auch die Rechtsprechung nicht hilfreich. Der gleiche Sachverhalt kann von Richtern völlig unterschiedlich ausgelegt werden.
In Deutschland wird es m.M. nach nicht zu einer Aussage eines Bildungsministeriums kommen wie in Österreich. Dort hat das Unterrichtsministerium eine einfache Hilfestellung für Lehrer veröffentlicht und erklärt bei Einhaltung dieser Regelungen ggfs. Rechtsbeistand zu gewähren.
In Deutschland ist m.W. nach bis heute kein Lehrer dafür verklagt worden, dass er im Online-Kursraum mit Zugangsbegrenzung urheberrechtlich geschütztes Material eingesetzt hat. Es gibt einige wenige Klagen gegen Lehrer. Diese hatten jedoch geschütztes Material direkt auf der Webseite öffentlich zur Verfügung gestellt. Da im Einzelfall der wirtschaftliche Schaden extrem gering ist, gibt es auch kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, so dass lediglich ein zivilrechtliches Verfahren denkbar wäre.
Übrigens, jedes Kopieren aus einem Schulbuch auf dem Schulkopierer ist ein Verstoss. Trotzdem werden Lehrer nicht reihenweise verklagt.
Re: Copyright-Frage
Lieber Herr Hilgenstock,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche und wirklich sehr informative Antwort!!! Hat mir sehr weitergeholfen!
Ich hoffe, ich kann mich demnächst mal bei Ihnen revanchieren!
Herzliche Grüße aus dem Chiemgau (Oberbayern)
Gabi Böhne