Aktuell: Urheberrecht

Aktuell: Urheberrecht

von Ralf Hilgenstock -
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Aktuell gibt es zwei Hinweise zum Urheberrecht.

Betreff Hochschulen: Zum Jahresende läuft die bisherige Regelung zur pauschalen Vergütung bei der Nutzung fremder Urheberrechte im Rahmen von §52a aus. Es gibt einen Vorschlag für eine neue Regelung, die aber wohl bundesweit von (fast) keiner Hochschule akzeptiert wird.

Über das weitere Vorgehen informieren die Hochschulen intern die Betroffenen. Seit letzter Woche gibt es eine ad hoc Arbeitsgruppen, die an einer neuen Lösung arbeitet. Es ist wichtig, die Ergebnisse und die Schlußfolgerungen daraus zu beobachten.

Diese Situation betrifft nur Hochschulen.  Für Schulen gibt es eine andere Regelung und andere Betreiber von Lernplattformen waren von den Privilegien des §52a nie betroffen.

Betreff Verlinkungen: Bisher konnte man - ohne sich über Urheberechtsfragen Gedanken zu machen - auf fremde Webseiten einen Link setzen. In der letzten Woche wurde ein Urteil des Landgerichts Hamburg bekannt, wonach man dies nicht mehr so einfach darf. Soweit ich es verstanden habe, ist die Kernaussage des Urteils: wer gewerblich eine Webseite betreibt kann auf fremde Seiten verlinken. Er muss sich dann jedoch davon überzeugen, dass die dort liegenden Inhalte keine Urheberrechtsverletzung enthalten. Sollte dies der Fall sein, macht man sich selber ebenfalls der Urheberechtsverletzung schuldig.

Grundlage war eine Webseite mit Bildungsmaterialien, die auf ein Bild auf einer anderen Webseite verlinkte. Das Bildstand unter Creative Commons, war aber nicht mit einem korrekten Urheberechtsvermerk versehen. Das Landgericht bezieht sich bei seinem Urteil auf ein schön länger kritisch diskutiertes europäisches Urteil in einer ähnlichen Fragestellung.

In jedem Fall sollte man auch bei Inhalten mit Creative Commons Vermerk darauf achten, dass die Urheberrechtsvermerke korrekt sind.

Die Konsequenzen aus dem Landgerichtsurteil sind noch nicht absehbar. Auf der Webseite des Heise Verlages steht gerade ein Beitrag in dem der Justitiar versucht beim Landgericht Hamburg zu erfragen, ob deren Inhalte zweifelsfrei urheberrechtlich unbedenklich seien und der Verlag daher einen Link setzen dürfe. Das Gericht hat in seinem Urteil nichts dazu gesagt wie dies denn praktisch gehen solle. Die Antwort des Gerichts stand heute noch aus.

In dem Urteil wird von der Pflicht eines gewerblichen Anbieters zur Prüfung gesprochen. Der Begriff 'gewerblich' ist unabhängig von einer Gewinnabzielungsabsicht. Selbst eine VHS oder eine Hochschule ist gewerblich. Das Gericht hat sich nicht dazu geäußert, dass nicht gewerbliche Anbieter oder Privatpersonen befreit seien von der Pflicht.


Gruß

Ralf Hilgenstock