Hallo Eva
leider ist es nicht ganz so einfach. Hier der Paragraph 52a
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
- 1.
- veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
- 2.
- veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
(2) Die
öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an
Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines
Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen
regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4)
Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
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Absatz 4 ist nun ganz wichtig. Für Schulen ist hier eine Pauschalregelung getroffen worden. welche Schulen das umfasst beantwortet vermutlich die Kultusministerkonferenz oder das Kultusministerium des Bundeslandes am Besten. Für Hochschulen wird das gerade geklärt. Andere Bildungseinrichtungen müssen sich darum individuell kümmern.
ralf