Dateiablage in Moodle

Re: Dateiablage in Moodle

von Ralf Hilgenstock -
Anzahl Antworten: 0
Nutzerbild von Besonders aktive Moodler Nutzerbild von Deutsche Moodle Übersetzer Nutzerbild von Entwickler Nutzerbild von Moodle Partner Nutzerbild von Translators

Hallo Eva

leider ist es nicht ganz so einfach. Hier der Paragraph 52a

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,
1.
veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2.
veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
-----

Es gibt inzwischen höchstrichterliche Rechtsprechung dazu (z.B. https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/schranken_urheberrecht#unterricht ). Die erste Differenzierung ist die Art der Bildungseinrichtung.  Ob ihr im Sinne des 52a eine Schule seid, kann nur ein Jurist einschätzen.  Wenn ihr keine öffentliche Einrichtung seid, ist das eher zu verneinen. 

Absatz 4 ist nun ganz wichtig. Für Schulen ist hier eine Pauschalregelung getroffen worden. welche Schulen das umfasst beantwortet vermutlich die Kultusministerkonferenz oder das Kultusministerium des Bundeslandes am Besten. Für Hochschulen wird das gerade geklärt. Andere Bildungseinrichtungen müssen sich darum individuell kümmern.


ralf