Hallo zusammen,
die Anfrage ist ja jetzt einige Zeit her. Ich habe aber nun eine Antwort von "offizieller Stelle" erhalten. Vielleicht auch für andere interessant... (Ich arbeite an einem Bildungszentrum für den Aus-Weiter- und Fortbildungsbereich für Gesundheitsberufe):
"Nach
§ 52a Abs. 1 Ziffer 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines
Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen,
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an
Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies
zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
Danach
ist es nach § 52a Abs.1 Ziffer 1 nur erlaubt, kleine Teile eines Werkes, Werke
geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
zustimmungsfrei zugänglich zu machen.
Wann es sich um einen kleinen Teil eines Werkes
handelt, bestimmt sich nach dem Verhältnis sämtlicher vervielfältigter Teile
eines Werkes zum gesamten Werk. In der Literatur ist man sich um die genaue
prozentuale Ausgestaltung des Verhältnisses uneins. Zumindest sollte der Teil
des Werkes ein Verhältnis von 20 % nicht überschreiten. Das OLG München zieht
die Grenze bereits bei 10 %.
Die öffentliche
Zugänglichmachung darf nur zur Veranschaulichung im Unterricht verwendet
werden, nicht ausreichend ist für die Privilegierung nach Absatz 1, wenn die
Zugänglichmachung innerhalb der Bildungseinrichtung erfolgt. Eine
netzvermittelnde Wiedergabe muss notwendig bzw. zumindest hilfreich für die
Darstellung des Lehrstoffs sein. Die
zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgende Zugänglichmachung darf sich
nur an den abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer richten. Der
online-Zugriff darf also nur für die Schüler möglich sein, welche die
betreffende Lehrveranstaltung besuchen, in der das Werk benötigt wird. Die
Einrichtung eines Passwortes als Zugangskontrolle ist damit ein geeignetes
Mittel, um diese Voraussetzung zu gewährleisten."
Viele Grüße
Eva