Dateiablage in Moodle

Re: Dateiablage in Moodle

von Eva Ortmann-Welp -
Anzahl Antworten: 3
Sehr geehrter Herr Hilgenstock,


vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. 


Stimmt, da war ich "auf dem falschen Dampfer" .

Unter Urheberrecht habe ich auch das Passende gefunden. Es ist der Paragraph 52. 

Ausser Volkshochschulen zählen alle Institutionen mit einem Lehrauftrag unter diesen Bestimmungen:

Gute Infos zu Moodle und Urheberrecht findet man auf der Internetseite der Uni Ulm unter E-Learning.


LG Eva Ortmann-Welp

Als Antwort auf Eva Ortmann-Welp

Re: Dateiablage in Moodle

von Eva Ortmann-Welp -

Hallo zusammen,


die Anfrage ist ja jetzt einige Zeit her. Ich habe aber nun eine Antwort von "offizieller Stelle" erhalten. Vielleicht auch für andere interessant... (Ich arbeite an einem Bildungszentrum für den Aus-Weiter- und Fortbildungsbereich für Gesundheitsberufe):

"Nach § 52a Abs. 1 Ziffer 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Danach ist es nach § 52a Abs.1 Ziffer 1 nur erlaubt, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zustimmungsfrei zugänglich zu machen.

Wann es sich um einen kleinen Teil eines Werkes handelt, bestimmt sich nach dem Verhältnis sämtlicher vervielfältigter Teile eines Werkes zum gesamten Werk. In der Literatur ist man sich um die genaue prozentuale Ausgestaltung des Verhältnisses uneins. Zumindest sollte der Teil des Werkes ein Verhältnis von 20 % nicht überschreiten. Das OLG München zieht die Grenze bereits bei 10 %.

Die öffentliche Zugänglichmachung darf nur zur Veranschaulichung im Unterricht verwendet werden, nicht ausreichend ist für die Privilegierung nach Absatz 1, wenn die Zugänglichmachung innerhalb der Bildungseinrichtung erfolgt. Eine netzvermittelnde Wiedergabe muss notwendig bzw. zumindest hilfreich für die Darstellung des Lehrstoffs sein. Die zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgende Zugänglichmachung darf sich nur an den abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer richten. Der online-Zugriff darf also nur für die Schüler möglich sein, welche die betreffende Lehrveranstaltung besuchen, in der das Werk benötigt wird. Die Einrichtung eines Passwortes als Zugangskontrolle ist damit ein geeignetes Mittel, um diese Voraussetzung zu gewährleisten."

Viele Grüße

Eva

 

Als Antwort auf Eva Ortmann-Welp

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Als Antwort auf Eva Ortmann-Welp

Re: Dateiablage in Moodle

von Ralf Hilgenstock -
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Hallo Eva

leider ist es nicht ganz so einfach. Hier der Paragraph 52a

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,
1.
veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2.
veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
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Es gibt inzwischen höchstrichterliche Rechtsprechung dazu (z.B. https://www.e-teaching.org/projekt/rechte/schranken_urheberrecht#unterricht ). Die erste Differenzierung ist die Art der Bildungseinrichtung.  Ob ihr im Sinne des 52a eine Schule seid, kann nur ein Jurist einschätzen.  Wenn ihr keine öffentliche Einrichtung seid, ist das eher zu verneinen. 

Absatz 4 ist nun ganz wichtig. Für Schulen ist hier eine Pauschalregelung getroffen worden. welche Schulen das umfasst beantwortet vermutlich die Kultusministerkonferenz oder das Kultusministerium des Bundeslandes am Besten. Für Hochschulen wird das gerade geklärt. Andere Bildungseinrichtungen müssen sich darum individuell kümmern.


ralf