Urheberrecht: Bundesgerichtshof schafft begrenzt mehr Klarheit

Urheberrecht: Bundesgerichtshof schafft begrenzt mehr Klarheit

von Ralf Hilgenstock -
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In der letzten Woche hat der Bundesgerichtshof als dritte und oberste Instanz über eine KIage des Kröner Verlages gegen die Fernuni Hagen entschieden. In einem online Kurs hatte die Fernuni Hagen Teile eines Psychologie-Fachbuches den Studierenden zur Verfügung gestellt.  Dabei berief  man sich auf das Recht, (kleine) Teile urheberrechtlich geschützter Werke als Hochschule für die Lehre nutzen zu dürfen.

Der Begriff kleine Teile ist im Gesetz nicht konkretisiert. Eine Vereinbarung zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Kultusministerien hat inzwischen 12 % eines Werkes als klein definiert. Diese Vereinbarung gilt für den Schul- nicht aber für den Hochschulbereich.

Der 12% Definition schloss sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil nunmehr an. Der BGH hat jedoch zwei weitere Kriterien benannt. Zum einen wurde eine Obergrenze bei 100 Seiten festgelegt.  Zum anderen wurde definiert, dass das Nutzungsrecht nur dann kostenfrei ist wenn der Rechteverwerter (Verlag) keine 'angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat'.

In der konkreten Klage geht das Verfahren nun an die Vorinstanz zurück. Diese soll klären, ob ein Lizenzangebot des Verlages ein angemessenes Nutzungsangebot gewesen ist.

Erfreulich an dem Urteil ist, dass nunmehr eine oberste Instanz eine Klärung herbeigeführt hat. 12% eines Werkes und max.  100 Seiten geben einen breiten Nutzungsrahmen, der in vielen Fällen ausreichen sollte für den Zweck der Lehre. Damit ist gleichzeitig das von zwei Stuttgarter Gerichten vorgegebene Vorgehen vom Tisch. Sie hatten in den Vorinstanzen entschieden, dass das kostenfreie Nutzungsrecht nur ein Lesen am Bildschirm, nicht aber ein Ausdrucken umfasse und eine Ausdruckoption auf max. drei Seiten zu beschränken sei.

Schwierig erscheint mir an dem Urteil, dass es neue unklare Situationen schafft. Das künftige Verfahren ist für mich unklar. Können nun im Hochschulbereich geschützte Inhalte in kleinen Teilen einfach genutzt werden oder muss zunächst eine Nachfrage bei den Rechteverwertern erfolgen.  Wenn diese keine Nutzungslizenz anbieten, wäre der Werkauszug kostenfrei nutzbar. Wenn jedoch eine Nutzungslizenz angeboten wird, müsste jemand klären, ob dieses Angebot angemessen ist und  mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Definition 'angemessenes Nutzungsangebot' wohl nur im Einzelfall richterlich zu klären sein.

Von dem Urteil des BGH liegt bislang nur die Pressemitteilung vor.  Die Urteilsbegründung wird vielleicht weitere Klarheit schaffen.

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